BVerwG, Beschluss vom 08.12.2025 – 3 B 26.24

Das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 StVG mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Das in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO geregelte Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer greift in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein, soweit Musliminnen eine Gesichtsverschleierung als religiöse Pflicht oder gottgefällige Handlung verstehen.
  2. Der Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum im Straßenverkehr rechtfertigt grundsätzlich auch Eingriffe in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit von Verkehrsteilnehmern.
  3. Das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO dient der Gewährleistung der Identifizierbarkeit von Fahrzeugführern im Rahmen automatisierter Verkehrsüberwachung ("Blitzerfoto") und damit mittelbar der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Eine ungehinderte Verkehrsüberwachung ist für die Verkehrssicherheit von erheblichem Gewicht.
  4. Das Verhüllungsverbot ist ebenso wie die Schutzhelmpflicht nicht unverhältnismäßig. Für Musliminnen, die sich aus religiösen Gründen zur Gesichtsverhüllung verpflichtet sehen, kann nach § 46 Abs. 2 StVO im Einzelfall ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot bestehen, wenn ihnen der Verzicht auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unzumutbar ist.

Beschluss frei zugänglich.