LG Ingolstadt, Urteil vom 14.06.2024 – 72 O 516/23 V

Ohne besondere Belehrung über die Gefahren des Straßenverkehrs und einer Regeleinweisung dürfen Kinder nicht selbstständig Fahrradfahren. Nach einer entsprechenden Belehrung über die Regeln und Gefahren sowie einer gewissen Erprobung müssen schulpflichtige Kinder aber nicht mehr ständig beaufsichtigt werden.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Umfang der Aufsichtspflicht bei Minderjährigen i.S.d.§ 832 Abs. 1 S.1 Fall 1 BGB bestimmt sich nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes sowie dem örtlichen Umfeld. 
  2. Aufgrund der schwerwiegenden Gefahren sind im Straßenverkehr besondere Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen.
  3. Besonders sind Minderjährige über die Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs zu belehren und mit den zu befahrenden Strecken vertraut zu machen.
  4. Ferner gehört zur elterlichen Sorge auch eine Hinführung des Kindes zum selbstständigen Verhalten im Straßenverkehr. Dafür muss ein Kind auch die Gelegenheit bekommen, sich ohne Beobachtung und Hilfestellung eines Elternteils im Verkehr zu bewegen.
  5. Somit dürfen Kinder ohne Belehrung über die Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs nicht selbstständig Fahrradfahren.
  6. Nach einer solchen Belehrung müssen minderjährige Kinder aber gerade nicht mehr rund um die Uhr beaufsichtigt werden.
  7. Schon ab einem Alter von sechs Jahren können Kinder ohne Begleitung Fahrrad fahren, wenn genügend Erfahrung und Übung vorhanden ist und vorallem das Fahren in einer vertrauten Umgebung stattfindet. Abzulehnen ist dies also, wenn das Kind mit einer unbekannten Umgebung konfrontiert wird.

Urteil frei zugänglich.

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Niklas Hüneburg finden Sie bei der Hanover Law Review.