Amtliche Leitsätze:
- Ein Elternteil beaufsichtigt ein fast sechsjähriges Kind hinreichend, wenn das Kind in vertrauter Umgebung eines verkehrsberuhigten Bereichs regelmäßig und sicher Fahrrad fährt und die Aufsichtsperson das Kind im Abstand weniger Minuten im Blick hat. Eine lückenlose unmittelbare Sichtkontrolle der Eltern ist unter diesen Umständen nicht geboten.
- Selbst aus etwaigen entwicklungspsychologischen Erkenntnissen zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr bei Kindern in diesem Alter folgt nicht, dass diese infolge einer möglicherweise noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
- Eine Haftung scheidet gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ohnehin aus, wenn durch ein Augenblicksversagen des fahrraderfahrenen Kindes selbst eine engmaschige Aufsicht des Elternteils den Unfall nicht hätte verhindern können.