Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der die Kündigung eines Streamingvertrags erst mit vollständigem Verbrauch des vorhandenen Guthabens wirksam wird, benachteiligt Verbraucher unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- Ein Vertrag über die Bereitstellung eines Streamingdienstes ist rechtlich als Dienstvertrag und nicht als Mietvertrag zu qualifizieren, wenn der Anbieter ein fortlaufendes Tätigwerden schuldet, das über die bloße Erhaltung der Nutzbarkeit hinausgeht.
- Für Streamingverträge, deren Vergütung nach Monaten bemessen ist, gelten die Kündigungsfristen der §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB.
- Eine Klausel, die die Wirksamkeit der Kündigung eines Streamingvertrags von dem Verbrauch vorhandenen Guthabens abhängig macht und dadurch eine Vertragsbindung von bis zu mehreren Jahren bewirken kann, weicht zum Nachteil des Kunden vom gesetzlichen Leitbild der monatlichen Kündbarkeit ab.
- Das Interesse des Anbieters, ein längeres Verbleiben von Guthaben auf Kundenkonten zu vermeiden, rechtfertigt keine erhebliche Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Kunden.