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LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25

LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25

Bei einem jahrelang gelebten Mietverhältnis unter Verwandten kann, auch wenn nun über einen längeren Zeitraum der Mietzins nicht abgeführt wird, nicht ohne Weiteres ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB angenommen werden.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Auch zwischen nahen Angehörigen können rechtswirksame Mietverträge geschlossen werden, durch die vertragliche Pflichten – etwa die Zahlung der Miete – entstehen.
  2. Ein solcher Vertrag muss dabei nicht zwingend einem sog. Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass an Verträge zwischen Familienangehörigen grds.h keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sie inhaltlich und in ihrer tatsächlichen Durchführung exakt dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist.
  3. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt oder ob es sich um ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB handelt, ist vielmehr anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
  4. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung kann jedoch berücksichtigt werden, dass für die Auslegung von Vereinbarungen auch das spätere tatsächliche Verhalten der Parteien von Bedeutung ist. Maßgeblich kann also sein, wie die Parteien den Vertrag tatsächlich umgesetzt und gelebt haben.
  5. Entscheidend ist insb., ob die ernsthafte Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins tatsächlich zu zahlen.

Urteil frei zugänglich.