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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.02.2026 – 11 U 9/25

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.02.2026 – 11 U 9/25

Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes haften erwachsenen Person, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Hochsitz steht im Eigentum des Jagdpächters und ist keine Einrichtung für die Öffentlichkeit. Er dient ausschließlich der Jagdausübung durch den Jagdberechtigten sowie durch von ihm ausdrücklich autorisierte Personen.
  2. Die Verkehrssicherungspflicht des Jagdberechtigten besteht nicht gegenüber unbefugten erwachsenen Nutzern. Jagdliche Einrichtungen, wie ein Hochsitz, dürfen nur von Befugten betreten werden, was insbesondere durch entsprechende Verbotskennzeichnungen klargestellt wird.
  3. Das Betreten eines Hochsitzes ist nur mit Jagderlaubnis und zu jagdlichen Zwecken zulässig. Nutzungsberechtigt sind ausschließlich Personen, denen durch die Jagdausübungsberechtigten eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde.
  4. Eine Jagderlaubnis berechtigt nicht automatisch zur Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte. Ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten können Inhaber einer Jagderlaubnis anderen Personen keine Nutzung jagdlicher Einrichtungen gestatten.
  5. Die Beschränkung und Schriftform der Jagderlaubnis dient der Haftungsbegrenzung und Kontrolle. Sie stellt sicher, dass der Kreis der berechtigten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten überschaubar und kontrollierbar bleibt.

Beschluss frei zugänglich.