Juristische Fakultät Studium Im Studium E-Learning-Angebote Rechtsprechung kompakt
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2026 – 3 U 127/25

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2026 – 3 U 127/25

Ein Ponyeigentümer haftet nicht für die Folgen eines während des Sterbeprozesses auf die Tierärztin fallenden Ponys.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Stürzt ein Pony im Zuge eines von einer Tierärztin durch Injektion eingeleiteten Sterbeprozesses und fällt dabei auf die Tierärztin, haftet die Eigentümerin des Tieres nicht für die entstandenen Schäden.
  2. Eine Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB setzt voraus, dass sich eine typische Tiergefahr realisiert hat. Darunter versteht man ein der tierischen Natur entsprechendes, selbstständiges und unberechenbares Verhalten des Tieres.
  3. Grundsätzlich haftet der Tierhalter für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden, unabhängig von eigenem Verschulden. Diese verschuldensunabhängige Haftung soll den Halter dazu anhalten, sein Tier im Interesse der Schadensvermeidung möglichst sorgfältig zu kontrollieren.
  4. Bei Haustieren, die beispielsweise zu Erwerbszwecken gehalten werden, ist die Haftung jedoch eingeschränkt. In diesen Fällen setzt sie voraus, dass der Tierhalter seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
  5. Fällt das Tier während des Sterbeprozesses um, verwirklicht sich keine spezifische Tiergefahr i.S.d. § 833 BGB dar. Es ist nicht mehr in der Lage, sich aufrecht zu halten, da ihm hierfür die notwendige Kraft fehlt. Das Umfallen beruht daher ausschließlich auf der Einwirkung der Schwerkraft und nicht auf einem der tierischen Natur entsprechenden Verhalten.
  6. Dem Tier fehlt in diesem Zustand jegliche Handlungsfreiheit. Es kann keine alternative Bewegung ausführen und ist insb. nicht mehr in der Lage, seine Bewegungen zu steuern.

Beschluss frei zugänglich.