Redaktionelle Leitsätze:
- Willenserklärungen, die über einen Messenger-Dienst wie WhatsApp übermittelt werden, sind grundsätzlich als Erklärungen unter Abwesenden gem. § 147 Abs. 2 BGB zu behandeln.
- Allein die technische Möglichkeit einer unmittelbaren Kommunikation rechtfertigt nicht die Annahme einer Kommunikation unter Anwesenden.
- Für die Abgrenzung zwischen Erklärungen unter An- und Abwesenden kommt es darauf an, ob nach den konkreten Umständen eine dem persönlichen Gespräch vergleichbare unmittelbare Kommunikation mit sofortiger Reaktions- und Nachfragemöglichkeit stattfindet oder ob die Kommunikation zeitversetzt erfolgt.
- Eine über einen Messenger-Dienst versandte Nachricht wird vom Empfänger nicht notwendigerweise unmittelbar zur Kenntnis genommen oder beantwortet. Insoweit entspricht die Kommunikation über Messenger-Dienste derjenigen per E-Mail oder SMS, die regelmäßig als Kommunikation unter Abwesenden einzuordnen ist.
- Die Annahmefrist eines unter Abwesenden gestellten Antrags (§ 147 Abs. 2 BGB) bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Maßgeblich ist hierbei eine objektive Betrachtung aus der Sicht des Antragenden.
- Zu den bei der Bestimmung der Annahmefrist zu berücksichtigenden regelmäßigen Umständen zählen neben dem gewöhnlichen Verlauf der Kommunikation auch die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere die Komplexität und Tragweite des beabsichtigten Vertragsschlusses.
- Geht die Annahmeerklärung erst nach Ablauf der Annahmefrist zu, gilt sie gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag; ein Vertrag kommt nur zustande, wenn dieser Antrag seinerseits angenommen wird.