OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2026 – 9 U 27/25

Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Willenserklärungen, die über einen Messenger-Dienst wie WhatsApp übermittelt werden, sind grundsätzlich als Erklärungen unter Abwesenden gem. § 147 Abs. 2 BGB zu behandeln.  
  2. Allein die technische Möglichkeit einer unmittelbaren Kommunikation rechtfertigt nicht die Annahme einer Kommunikation unter Anwesenden.
  3. Für die Abgrenzung zwischen Erklärungen unter An- und Abwesenden kommt es darauf an, ob nach den konkreten Umständen eine dem persönlichen Gespräch vergleichbare unmittelbare Kommunikation mit sofortiger Reaktions- und Nachfragemöglichkeit stattfindet oder ob die Kommunikation zeitversetzt erfolgt.
  4. Eine über einen Messenger-Dienst versandte Nachricht wird vom Empfänger nicht notwendigerweise unmittelbar zur Kenntnis genommen oder beantwortet. Insoweit entspricht die Kommunikation über Messenger-Dienste derjenigen per E-Mail oder SMS, die regelmäßig als Kommunikation unter Abwesenden einzuordnen ist.
  5. Die Annahmefrist eines unter Abwesenden gestellten Antrags (§ 147 Abs. 2 BGB) bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Maßgeblich ist hierbei eine objektive Betrachtung aus der Sicht des Antragenden.
  6. Zu den bei der Bestimmung der Annahmefrist zu berücksichtigenden regelmäßigen Umständen zählen neben dem gewöhnlichen Verlauf der Kommunikation auch die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere die Komplexität und Tragweite des beabsichtigten Vertragsschlusses.
  7. Geht die Annahmeerklärung erst nach Ablauf der Annahmefrist zu, gilt sie gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag; ein Vertrag kommt nur zustande, wenn dieser Antrag seinerseits angenommen wird.

Urteil frei zugänglich.