Redaktionelle Leitsätze:
- Arglist setzt voraus, dass der Täuschende den aufklärungspflichtigen Umstand zumindest für möglich hält und zugleich damit rechnet sowie billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner hiervon keine Kenntnis hat und den Vertrag bei Offenlegung nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt schließen würde.
- Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen setzt voraus, dass hinsichtlich des verschwiegenen Umstands eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Eine solche Pflicht besteht auch ohne Nachfrage, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind.
- Aufklärungspflichtig sind insbesondere Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können oder die geeignet sind, dem Vertragspartner einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
- Unabhängig vom Bestehen einer Offenbarungspflicht hat der Verkäufer Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten. Auch eine den wahren Sachverhalt bagatellisierende Antwort kann den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllen.
- Für die Kausalität zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt eine Mitursächlichkeit. Es reicht aus, dass die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet war, die Entschließung des Getäuschten zu beeinflussen und der verschwiegene oder falsch dargestellte Umstand für dessen Kaufentscheidung von Bedeutung sein konnte.
- Feuchtigkeitsschäden im Keller eines Wohnhauses stellen regelmäßig einen offenbarungspflichtigen Umstand dar, da sie die Nutzbarkeit der Räumlichkeiten beeinträchtigen und erhebliche Sanierungskosten verursachen können; ihre Verschweigung oder Bagatellisierung kann eine arglistige Täuschung begründen.