OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2026 – 18 U 53/25

Eine Rückzahlungsklausel im Maklervertrag, die den Makler zur Rückzahlung der Provision für den Fall verpflichtet, dass der Hauptvertrag nicht durchgeführt wird, widerspricht dem Grundgedanken des Maklervertrags und kann gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein.

Amtliche Leitsätze:

  1. Eine im Zuge der Vertragsverhandlungen erfolgende individuelle Änderung des Wortlauts einer (ursprünglich) gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorformulierten Klausel steht dem AGB-Charakter der schließlich vereinbarten Klausel nicht per se entgegen, sondern stellt lediglich ein Indiz für eine Individualvereinbarung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB dar.
  2. Eine  AGB-Klausel des Maklerkunden, die den Makler zur Rückzahlung der Provision für den Fall verpflichtet, dass der Hauptvertrag (Kaufvertrag) – aus welchen Gründen auch immer – nicht durchgeführt wird, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags und kann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein. Der Senat hält insoweit nicht mehr an seiner im Urteil vom 12.02.2001 zum Aktenzeichen 18 U 72/00 geäußerten Auffassung fest.

Urteil frei zugänglich.