Amtliche Leitsätze:
- Die in einer Anlagenvorschrift für eine Parkanlage geregelte Pflicht, Hunde an einer kurzen, reißfesten Leine zu führen, ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da es sich dabei um ein Rücksichtnahmegebot für Besucher untereinander handelt, das der sicheren Nutzung der Anlage durch die Allgemeinheit dient.
- Haftungsrechtlich zurechenbare Folge der Verletzung der Anleinpflicht sind auch Schäden, die daraus entstehen, dass Personen vor auf sie zurennenden unangeleinten Hunden zurückweichen oder in einer Panikreaktion zu Boden sacken.
- Ein Mitverschulden des Geschädigten bei einem Flucht- oder Schutzverhalten vor einem auf ihn zurennenden Hund kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich bei diesem Verhalten um ein solches handelt, das schon von vorneherein erkennbar so stark gefahrgeneigt ist, dass die damit verbundenen Risiken außer jedem Verhältnis zur möglichen Gefahr durch den Hund stehen.
- Von einem Geschädigten kann im Rahmen der Mitverschuldensprüfung nicht erwartet werden, dass er sich bei seinem Entschluss, vor einem auf ihn zurennenden Hund zurückzuweichen, ein Urteil darüber bildet, ob ihm dieser „freundlich“ oder „unfreundlich“ gesinnt ist.
- Ein Schädiger kann sich nicht haftungsmindernd darauf berufen, dass beim Geschädigten eine besondere Anfälligkeit die Schadensentstehung begünstigt hat (hier: Zusammensacken einer hochschwangeren Frau in einer Panikreaktion vor einem auf sie zurennenden Hund).