OLG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2025 – 7 U 87/25

Das Gebot, sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist gem. § 9 Abs. 5 StVO ist auf private Parkplätze nicht unmittelbar anwendbar.

Amtliche Leitsätze:

  1. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar anwendbar.
  2. Der auf einer Fahrgasse fahrende Verkehrsteilnehmer muss auf einem Parkplatz jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (§ 1 Abs. 1 StVO).
  3. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen »freien Fachwerkstatt« verweisen kann (...). Dafür muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Beschluss frei zugänglich.