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OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.03.2026 – 7 U 104/25

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.03.2026 – 7 U 104/25

Eine abweichende Vereinbarung von den objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 BGB) gem. § 476 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren.

Amtliche Leitsätze:

  1. Beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) ist die Vorschrift des § 442 BGB (Kenntnis des Käufers) gemäß § 475 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht anwendbar. Eine abweichende Vereinbarung von den objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 BGB) gemäß § 476 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren. Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist und dass der Verbraucher ihr gesondert zustimmt, d.h. bei schriftlichen Verträgen durch eine separate Unterschrift.
  2. Diese Anforderungen sind zumindest dann nicht erfüllt, wenn die Beschreibung von Mangelsymptomen („Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche.“), die sich bei einer Probefahrt nicht gezeigt haben, ohne besondere Hervorhebung in einem Fließtext gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen (u.a. zur Beschränkung der Sachmängelhaftung, zum Ausschluss mündlicher Nebenabreden sowie zur Abtretung) enthalten sind und der Vertrag lediglich am Ende eine Unterschrift des Verbrauchers aufweist.

Urteil frei zugänglich.