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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.04.2025 – 1 ORs 3 SRs 35/24

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.04.2025 – 1 ORs 3 SRs 35/24

Auch im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist es zutreffend, eine vollendete Brandstiftung bei Waldungen nur in Fällen anzunehmen, in denen sich die besondere Gefahr dadurch manifestiert hat, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Unter den Waldbegriff des § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB fallen sämtliche auf einer zusammenhängenden Bodenfläche wachsende Holz sowie der dazugehörige Waldboden einschließlich Gras, Moos, Laub und Strauchbewuchs.
  2. Ein Wald gilt jedoch nur dann als in Brand gesetzt, wenn ein wesentlicher Teil von dem Feuer so erfasst wird, dass er selbstständig, also ohne Fortwirken des Zündstoffes, fortbrennt. Ist dies nicht der Fall, liegt lediglich ein Versuch vor.
  3. Ähnlich wie bei Gebäuden i.S.v. § 306 StGB ist für die Vollendung der Brandstiftung bei Waldungen daher erforderlich, dass ein Teil erfasst ist, der als wesentlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch anzusehen ist.
  4. Zwar ist der Waldboden mitsamt seinen Erzeugnissen Teil der Waldung, sofern ein Baumbestand vorhanden ist. Ausschlaggebend für die besondere Strafandrohung ist jedoch die damit verbundene Gefahr erheblicher Schäden am Baumbestand.
  5. Eine vollendete Brandstiftung an Waldungen liegt demnach nur dann vor, wenn sich die besondere Gefährdungslage bereits realisiert hat, indem Unterholz oder ein Baum derart vom Feuer erfasst ist, dass der Brand selbstständig fortbesteht und auf weitere Baumstämme übergreifen kann.
  6. Das bloße Inbrandsetzen von abgestorbenem, trockenem Holz oder kleineren Sträuchern reicht hingegen nicht aus, sofern das Feuer nicht auf Unterholz oder Bäume übergeht.

Beschluss frei zugänglich.