Amtliche Leitsätze:
- Von nicht angeleinten Hunden können aufgrund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens Gefahren für Menschen an Leib und Leben sowie für andere Hunde ausgehen, die geeignet sind, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs zu rechtfertigen.
- Zur Annahme einer abstrakten Gefahr genügt, dass die Sachverhalte, an die eine ordnungsbehördliche Verordnung anknüpft, nach der Lebenserfahrung geeignet sind, im Regelfall Gefahren zu verursachen. Geboten ist damit nur eine typisierende prognostische Beurteilung der Gefahrenlage. Etwaige tatsächlich erfolgte Beißvorfälle und sonstige Zwischenfälle mit unangeleinten Hunden im Verordnungsgebiet müssen daher nicht näher dargelegt werden.
- Die Hundehaltung ist eine Massenerscheinung, bei der der Verordnungsgeber insbesondere zur Abwehr erheblicher Gefahren für höchste Rechtsgüter zu typisierenden Regelungen ermächtigt ist. Der Verordnungsgeber ist daher auch nicht verpflichtet, nach Art, Größe oder Gefährlichkeit des einzelnen Hundes zu differenzieren.
- In Anbetracht der geringen Eingriffsintensität, die mit dem angegriffenen örtlich beschränkten Leinenzwang verbunden ist, muss die allgemeine Handlungsfreiheit der Hundehalter und -führer aus Art. 2 Abs. 1 GG hinter den geschützten Rechtsgütern der übrigen Bewohner und Besucher der betroffenen Gebiete zurücktreten.