Redaktionelle Leitsätze:
- Die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis knüpfen nicht allein an die tatsächliche Befähigung an, sondern an deren Nachweis. Sowohl § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG als auch § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG und § 46 Abs. 4 FeV verlangen die erwiesene Befähigung bzw. deren erwiesenes Fehlen.
- Die Entziehungsnormen sind auf Fälle nachträglicher Zweifel an einer ursprünglich nachgewiesenen Befähigung zugeschnitten. Voraussetzung ist regelmäßig ein Gegenbeweis, der den zuvor erbrachten Befähigungsnachweis entkräftet und das Nichtbestehen der Befähigung belegt.
- Ein solcher Gegenbeweis ist nur erforderlich, wenn zuvor ein “qualifizierter” Befähigungsnachweis erbracht wurde. Dies ist insbesondere der Fall bei der regulären Fahrerlaubniserteilung oder bei späteren, rechtlich gleichwertigen Prüfungsleistungen.
- Der qualifizierte Befähigungsnachweis ist nicht nur Beweismittel, sondern materielle Voraussetzung für Erteilung und den Fortbestand der Fahrerlaubnis.
- Fehlt ein solcher qualifizierter Nachweis, bedarf es keines Gegenbeweises für die Entziehung. In diesem Fall ist der Tatbestand der Entziehungsnormen bereits erfüllt, da demjenigen, der seine Befähigung niemals "qualifiziert" nachgewiesen hat, diese wesentliche Voraussetzung für das Behalten der Fahrerlaubnis unabhängig von der tatsächlichen Befähigung fehlt.
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