Redaktionelle Leitsätze:
- Die Verpflichtung von Rechtsreferendaren, bei Tätigkeiten, bei denen sie als Repräsentanten des Staates wahrgenommen werden, ihre Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Tragen religiös motivierter Kleidung erkennbar werden zu lassen, stellt einen Eingriff in die individuelle Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dar.
- Dieser ist jedoch gerechtfertigt. Als rechtfertigende Verfassungsgüter kommen die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie die negative Religionsfreiheit Dritter in Betracht.
- Die zukünftige Dienstpflicht, während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten ihr Kopftuch abzulegen, findet eine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG.
- Religiös oder weltanschaulich geprägte Erscheinungsmerkmale können nur eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in eine neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen (§ 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG).
- Ein aus religiöser Überzeugung getragenes sog. islamisches Kopftuch stellt ein religiös konnotiertes Kleidungsstück dar. Zwar kommt ihm nicht bereits für sich genommen die Bedeutung eines religiösen Symbols zu, es wird jedoch in Abhängigkeit vom sozialen Kontext weithin als Ausdruck der muslimischen Religionszugehörigkeit der Trägerin verstanden.
- Wird ein Kopftuch in der Justiz während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten getragen, ist es daher i.S.d. § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG objektiv geeignet, das Vertrauen in eine neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen.