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VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.10.2025 – 16 L 2124/25

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.10.2025 – 16 L 2124/25

Ein Abwehrrecht im Denkmalschutz besteht nur ausnahmsweise zugunsten des Denkmaleigentümers bei erheblicher Beeinträchtigung des Denkmalwerts; Dritten vermittelt das Denkmalschutzrecht grundsätzlich keinen Schutz, sodass bloß vorübergehende Maßnahmen hinzunehmen sind.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Abwehrrecht des Denkmaleigentümers besteht nur, wenn die Beziehung zwischen Denkmal und Umgebung wesentlich für den Denkmalwert ist und ein Vorhaben diesen objektiv erheblich beeinträchtigen kann.  
  2. Vorübergehende, geringfügige Maßnahmen wie kurzfristige Dekorationen genügen hierfür regelmäßig nicht.
  3. Das Denkmalschutzrecht vermittelt grundsätzlich keinen Drittschutz. Es handelt sich primär um objektives Recht, das nur in engen Ausnahmefällen subjektive Abwehrrechte – insbesondere zugunsten des Denkmaleigentümers – begründet.
  4. Ein Recht auf kulturelle Teilhabe begründet keine abwehrfähige Rechtsposition. Weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch aus der Rechtsprechung ergibt sich ein Anspruch Dritter, Beeinträchtigungen eines Denkmals abzuwehren.
  5. Dritten ist es regelmäßig zumutbar, vorübergehenden Beeinträchtigungen auszuweichen. Dabei kann von Besuchern verlangt werden, den Besuch eines Denkmals während zeitlich begrenzter Maßnahmen zu verschieben.

Beschluss frei zugänglich.