Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Abwehrrecht des Denkmaleigentümers besteht nur, wenn die Beziehung zwischen Denkmal und Umgebung wesentlich für den Denkmalwert ist und ein Vorhaben diesen objektiv erheblich beeinträchtigen kann.
- Vorübergehende, geringfügige Maßnahmen wie kurzfristige Dekorationen genügen hierfür regelmäßig nicht.
- Das Denkmalschutzrecht vermittelt grundsätzlich keinen Drittschutz. Es handelt sich primär um objektives Recht, das nur in engen Ausnahmefällen subjektive Abwehrrechte – insbesondere zugunsten des Denkmaleigentümers – begründet.
- Ein Recht auf kulturelle Teilhabe begründet keine abwehrfähige Rechtsposition. Weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch aus der Rechtsprechung ergibt sich ein Anspruch Dritter, Beeinträchtigungen eines Denkmals abzuwehren.
- Dritten ist es regelmäßig zumutbar, vorübergehenden Beeinträchtigungen auszuweichen. Dabei kann von Besuchern verlangt werden, den Besuch eines Denkmals während zeitlich begrenzter Maßnahmen zu verschieben.