Amtliche Leitsätze:
- Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Verhüllungsverbots in § 23 Abs 4 S 1 StVO.
- Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeugs sind gemäß § 46 Abs 2 S 1 StVO die obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen zuständig.
- Verstößt eine Muslimin gegen das von ihr als verpflichtend angesehene religiöse Gebot zur Verhüllung des Gesichts durch einen Niqab, indem sie regelmäßig ohne zwingende Gründe unverhüllt am Straßenverkehr teilnimmt, spricht dies dafür, dass das Verhüllungsgebot für sie nicht in einer solchen Weise verbindlich ist, als dass sich hieraus ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von dem in § 23 Abs 4 S 1 StVO normierten Verhüllungsverbot ergeben könnte.