Juristische Fakultät Studium Im Studium
Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Einleitungsbild Einleitungsbild Einleitungsbild © Finn Winkler | Juristische Fakultät Hannover

Auf dieser Seite beantworten wir die am häufigst gestellten Fragen unserer Studierenden zum rechtswissenschaftlichen Studium.

Grundstudium und Zwischenprüfung

  • Was ist die Zwischenprüfung?

    Während des rechtswissenschaftlichen Studiums wird eine Zwischenprüfung auf der Grundlage studienbegleitender Prüfungen durchgeführt. Sie dient der Feststellung, ob die/der Studierende die für das weitere Studium erforderliche fachliche Qualifikation besitzt. Zugleich ermöglicht sie den Studierenden von Anfang an eine kontinuierliche Selbstkontrolle und hält sie zu einem zielgerichteten Studium an.

  • Wo finde ich die Zwischenprüfungsordnung?

    Die Zwischenprüfungsordnung finden Sie hier.

  • Welche Leistungen muss ich zum Bestehen der Zwischenprüfung erbringen?

    Eine Übersicht über die zu erbringenden Leistungen finden Sie hier.

  • In welchem Zeitraum muss ich die Zwischenprüfung bestanden haben?

    Die Zwischenprüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Fachsemesters abzulegen.

  • Ist eine Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist aus gesundheitlichen Gründen möglich?

    Eine Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist kann im Studiendekanat schriftlich (formlos) beantragt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen es nicht möglich war, die Zwischenprüfungsleistungen fristgerecht zu erbringen. Der wichtige Grund muss im Antrag dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 5 Abs. 2 ZwPrO). Als wichtige Gründe im Sinne der Zwischenprüfungsordnung kommen zum Beispiel eine akute Erkrankung während einer Prüfungsphase (Nachweis durch amtsärztliches Attest), eine längerfristige Erkrankung während des Semesters (Nachweis durch amtsärztliches Attest) oder eine Schwangerschaft in Frage.

  • Ist eine Verlängerung der Zwischenprüfung aus anderen Gründen möglich?

    Bei der Berechnung der Zwischenprüfungsfrist nach §§5 Abs. 1; 1 Abs. 2 S. 1, bleiben unberücksichtigt:

    • bis zu einem Semester eines rechtswissenschaftlichen Studiums des ausländischen Rechts im Ausland, sofern eine hinreichende Studienleistung nachgewiesen wird,
    • bis zu einem Semester einer Tätigkeit als Mitglied in den Gremien einer Hochschule, der Selbstverwaltung der Studierenden oder der Studentenwerke.
    • Semester, in denen die/der Studierende wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach § 34 HRG analog beurlaubt war.

    Auch hier ist ein formloser Antrag auf Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist einzureichen.

  • Welche Klausuren werden in welchem Semester angeboten?

    Eine Übersicht über die angebotenen Klausuren finden Sie hier.

  • Wo muss ich mich für die einzelnen Klausuren anmelden?

    Die verbindliche Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 ZwPrO zu einzelnen Zwischenprüfungsleistungen erfolgt über das Prüfungs- und Studierendenverwaltungssystems (jups|online).

  • Was passiert, wenn ich trotz Anmeldung unentschuldigt nicht an der Klausur teilnehme?

    In diesem Fall gilt § 8 Abs. 1 S. 3 der Zwischenprüfungsordnung. Die betreffende Klausur wird als nicht bestanden gewertet.

  • Ich habe mich zu der Klausur angemeldet, möchte allerdings nicht teilnehmen, was nun?

    Eine Abmeldung ohne besonderen Grund ist bis eine Woche vor dem jeweiligen Klausurtermin möglich. In diesem Fall können Sie sich einfach über die Terminübersicht in jups wieder abmelden.

    Sollte eine Abmeldung bereits nicht mehr möglich sein, weil die Frist abgelaufen ist, kann eine Abmeldung nur noch aus wichtigem Grund erfolgen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Lehrstuhl und schildern dort Ihren wichtigen Grund und machen ihn glaubhaft. Sollte Ihnen eine Teilnahme an der Klausur aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, legen Sie bitte ein ärztliches Attest vor. Es ist nicht erforderlich, ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

  • Was muss ich bei der Erstellung einer Hausarbeit beachten?

    Die Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten finden Sie hier.

  • Welche Auswirkungen hat ein Täuschungsversuch?

    Im Falle des Versuches, das Ergebnis einer Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung zu beeinflussen, finden die Regelungen des § 18 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Rechtswissenschaften (Bachelor of Laws, LL.B.) in ihrer derzeitigen Fassung entsprechend Anwendung. Beim Versuch, das Ergebnis einer Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die betreffende Leistung als „nicht bestanden“.

Hauptstudium

  • Wo finde ich die Ordnung für das Hauptstudium?

    Die Ordnung für das Hauptstudium finden Sie hier.

  • Was ist eine große Übung?

    Es wird jeweils eine Große Übung in einem der drei Rechtsgebiete Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichen Recht angeboten. Hierbei handelt es sich um eine Vertiefung und Weiterführung der Inhalte im Rahmen der Zwischenprüfung, vermittelt durch eine Vorlesung und eine begleitende Arbeitsgemeinschaft. Dier erfolgreiche Teilnahme ist Voraussetzung für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung.

  • Was ist zum Bestehen einer Großen Übung erforderlich

    Erfolgreich ist die Teilnahme an der Übung dann, wenn von den im Rahmen der Übung angebotenen Leistungskontrollen mindestens zwei Klausuren innerhalb eines Semesters jeweils mit mindestens „ausreichend“ (4 Punkte) bestanden worden sind. Darüber hinaus muss im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht jeweils mindestens eine Hausarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4 Punkte) bestanden worden sein.

  • Muss ich die Hausarbeit in dem Semester bestehen, in dem ich auch die Klausuren bestanden habe?

    Nein, die Hausarbeitsleistung kann aus einem anderen Semester als die Klausurleistungen stammen. Die jeweils erbrachten Teilleistungen einer Übung für Fortgeschrittene verfallen nach 10 Semestern. Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2016/17 für das rechtswissenschaftliche Studium (Abschluss Erste Prüfung) erstimmatrikuliert wurden, entfällt ab der vorlesungsfreien Zeit des Sommersemesters 2018 das nach der Studienordnung in den vor dem 01.10.2016 geltenden Fassungen vorgesehene Erfordernis einer Hausarbeitsleistung im Strafrecht. Dies gilt im Hinblick auf diejenigen Studienleistungen, die ab dem Sommersemester 2018 erbracht worden sind.

  • Welche Nebenfachscheine und Qualifikationen sind ebenfalls im Rahmen des Hauptstudiums zu absolvieren?
    • Wirtschafts- oder sozialwissenschaftlicher Schein
    • Fremdsprachenschein
    • Schlüsselqualifikation
    • Proseminar
  • Was passiert, wenn ich trotz Anmeldung unentschuldigt nicht an der Klausur teilnehme?

    In diesem Fall gilt § 15 Abs. 1 S. 2 der Bachelorprüfungsordnung. i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 3 der Zwischenprüfungsordnung. Die betreffende Klausur wird als nicht bestanden gewertet.

  • Ich habe mich zu der Klausur angemeldet, möchte allerdings nicht teilnehmen, was nun?

    Eine Abmeldung ohne besonderen Grund ist bis eine Woche vor dem jeweiligen Klausurtermin möglich. In diesem Fall können Sie sich einfach über die Terminübersicht in jups wieder abmelden.

    Sollte eine Abmeldung bereits nicht mehr möglich sein, weil die Frist abgelaufen ist, kann eine Abmeldung nur noch aus wichtigem Grund erfolgen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Lehrstuhl und schildern dort Ihren wichtigen Grund und machen ihn glaubhaft. Sollte Ihnen eine Teilnahme an der Klausur aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, legen Sie bitte ein ärztliches Attest vor. Es ist nicht erforderlich, ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

  • Ich möchte an einer Übung für Fortgeschrittene unter Vorbehalt teilnehmen, kann mich aber nicht anmelden. Was nun?

    Eine Anmeldung zu den Klausuren in den Übungen für Fortgeschrittene ist erst möglich, wenn die Zwischenprüfung in dem jeweiligen Rechtsgebiet in jups als bestanden verbucht wurde. Wenn Sie bereits auf eigenes Risiko an einer Übung für Fortgeschrittene teilnehmen möchten, obwohl Sie noch auf das Ergebnis einer Klausur oder Hausarbeit warten, wenden Sie sich bitte während des Anmeldezeitraums für die jeweilige Klausur an das Prüfungsamt.

  • Ich habe eine Übung für Fortgeschrittene bereits bestanden und möchte diese noch einmal verbessern, kann mich aber nicht anmelden. Was nun?

    Eine erneute Teilnahme zur Notenverbesserung ist im Staatsexamensstudiengang grundsätzlich möglich. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall während des Anmeldezeitraums für die jeweilige Klausur an das Prüfungsamt, damit wir Sie auf die Anmeldeliste setzten können. 

    Im integrierten Bachelorstudiengang ist eine erneute Teilnahme nicht möglich, da § 14 Abs. 1 S. 1 der Bachelorprüfungsordnung vorsieht, dass bestandene Prüfungsleistungen nicht wiederholt werden können. Auf Ihrer Bachelor-Leistungsübersicht werden daher nur die ersten beiden bestandenen Klausuren aufgeführt.

  • Ich habe meine Übung für Fortgeschrittene bestanden. Muss ich mich von den restlichen Klausuren abmelden?

    Es wird darum gebeten, sich auch in diesem Fall möglichst noch von den restlichen Klausuren abzumelden. Sollten Sie nach Bestehen der Übung für Fortgeschrittene unentschuldigt nicht an einer Klausur teilnehmen, wird die Klausur ebenfalls als nicht bestanden gewertet, jedoch hat dies keine negativen Auswirkungen auf die Versuchszählung im integrierten Bachelor mehr.

Schwerpunktstudium

Staatliche Pflichtfachprüfung

Integrierter Bachelor

HannES - Das Examinatorium

Keine Antwort gefunden?

JurSERVICE
Adresse
Königsworther Platz 1
30167 Hannover
Gebäude
Raum
JurSERVICE
Adresse
Königsworther Platz 1
30167 Hannover
Gebäude
Raum