Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Schwerpunktstudium

  • Von wann bis wann muss ich meinen Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung einreichen?

     

    Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist für die Meldung zum folgenden Wintersemester vom 1. August bis zum 15. September und für die Meldung zum folgenden Sommersemester vom 15. Januar bis zum 01. März schriftlich zu beantragen (§ 6 Abs. 4 SPBPO).

  • Welche Zulassungsvoraussetzungen muss ich erfüllen und bis wann müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden?

    Zulassungsvoraussetzungen für die Schwerpunktbereichsprüfung sind (§ 7 SPBPO):

    • Nachweis der Immatrikulation
    • Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung

    Zudem müsste der Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung bitte vollständig ausgefüllt im Studiendekanat/ Fakultätsprüfungsamt eingereicht werden.

    Eine Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist nicht mehr möglich, wenn der Prüfungsanspruch bereits erloschen ist.

    Die Zulassungsvoraussetzungen müssen bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen. Sollten Leistungen bereits erbracht sein, Sie aber noch kein Ergebnis darüber erhalten haben (z.B. aufgrund noch andauernder Korrektur), so können Sie den entsprechenden Nachweis auch noch zu Beginn des ersten Schwerpunktsemesters nachreichen.

    Um die Studienarbeit anfertigen zu dürfen, müssen Sie zudem die erfolgreiche Teilnahme an einer vorbereitenden Veranstaltung/ einem Proseminar nachweisen. Den Nachweis können Sie schon bei der Anmeldung mit einreichen, Sie müssen ihn jedoch spätestens bis zur Ausgabe der Studienarbeit erbracht haben (§ 9 Abs. 1 S. 2 SPBPO).

  • Wie setzt sich die Schwerpunktbereichsprüfung zusammen?

    Die Schwerpunktprüfung besteht aus drei Teilen: der Studienarbeit, dem Vortrag zur Studienarbeit und der mündlichen Prüfung.

    Die Studienarbeit geht zu 40 vom Hundert, der Vortrag zur Studienarbeit zu 10 vom Hundert und die mündliche Prüfung zu 50 vom Hundert in die Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung ein.

  • Welche Prüfungszeiträume gibt es?

    In der Regel ergeben sich folgende Prüfungszeiträume:

    Bei Beginn im Wintersemester:

    • Ausgabe der Studienarbeit: Anfang Februar/ zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit des Wintersemesters
    • Abgabe der Studienarbeit: Sechs Wochen nach der Ausgabe, in der Regel Mitte März
    • Termin Referat: Die Terminierung erfolgt individuell nach Verfügbarkeit der Prüferinnen und Prüfer, jedoch erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses Ihrer Studienarbeit.
    • Mündliche Prüfungen: In der Regel finden diese im Juli/ in der vorletzten Woche der Vorlesungszeit statt.

    Bei Beginn im Sommersemester:

    • Ausgabe der Studienarbeit: Mitte Juli/ zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit des Sommersemesters
    • Abgabe der Studienarbeit: Sechs Wochen nach der Ausgabe der Studienarbeit, in der Regel Ende August
    • Termin Referat: Die Terminierung erfolgt individuell nach Verfügbarkeit der Prüferinnen und Prüfer, jedoch erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses Ihrer Studienarbeit.
    • Mündliche Prüfungen: In der Regel finden diese Ende Januar bis Anfang Februar/ in der letzten Woche der Vorlesungszeit statt.
  • Welche Schwerpunkte gibt es?
  • Kann ich den gewählten Schwerpunktbereich wechseln bzw. bis wann ist ein Wechsel möglich?

    Bei Anmeldung zum Wintersemester ist eine Abänderung der Schwerpunktwahl bis zum 15.11. des Jahres möglich, bei einer Anmeldung zum Sommersemester kann der Schwerpunktbereich bis zum 01.05. des Jahres gewechselt werden (§ 6 Abs. 6 S. 2 SPBPO). Für den Wechsel des Schwerpunktbereichs ist ein formloser Antrag an den Studiendekan erforderlich.

  • Bis wann kann ich von der Schwerpunktbereichsprüfung zurücktreten?

    Sie können bis zur Ausgabe der Studienarbeit von der Schwerpunktbereichsprüfung zurücktreten, ohne dass dies als unternommener Versuch gewertet wird (§ 6 Abs. 5 S. 1 SPBPO).

  • Welche Formalia gilt es bei der Anfertigung der Studienarbeit zu beachten?
    • Sie haben ab Ausgabe der Studienarbeit sechs Wochen Zeit zur Bearbeitung (§ 9 Abs. 6 S. 1 SPBPO).
    • Neben der Reinschrift ist eine digitalisierte Version (bitte als Word- oder Open Office-Datei) auf einem Datenträger (CD-Rom oder USB-Stick) abzugeben (§ 9 Abs. 6 S. 1 SPBPO).
    • Der Textteil der Bearbeitung (ohne Gliederung, Literaturverzeichnis, Deckblatt, Anhänge, etc.) soll inklusive Leerzeichen und Fußnoten 85.000 Zeichen nicht überschreiten (§ 9 Abs. 6 S. 7 SPBPO).
    • Zusammen mit der Studienarbeit ist eine Erklärung über die eigenständige Anfertigung der Arbeit und über das Einverständnis zur Übermittlung der Arbeit an externe Dienste zur Plagiatsprüfung einzureichen (§ 9 Abs. 5 SPBPO). Diese ist mit vollem Namen zu unterschreiben und nicht in die Arbeit einzubinden, sie wird Bestandteil Ihrer Prüfungsakte.
    • Die Arbeit, der Datenträger und die Datei sind nur mit Ihrer (Ihnen vorab zugeteilten) Kennziffer zu beschriften (§ 9 Abs. 5 SPBPO). Namen oder Matrikelnummer sind hierbei nicht anzugeben.
  • Ich bin während der Erstellung der Studienarbeit erkrankt, was kann ich tun?

    Wenn Sie im Zeitraum der Erstellung der Studienarbeit erkranken, sollten Sie einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit an den Studiendekan richten (§ 14 SPBPO). Dem formlosen Antrag ist ein amtsärztliches Attest beizufügen. Sollten Sie längerfristig erkrankt sein, kommt unter Umständen auch eine Unterbrechung der Schwerpunktbereichsprüfung (§ 15 Abs. 1 SPBPO) in Betracht, sodass Sie die unterbrochene Prüfung erst in dem folgenden Prüfungsdurchgang beenden müssen.

  • Ich schreibe meine Studienarbeit, müsste aber im gleichen Zeitraum auch die mündliche Prüfung im Pflichtfachexamen ablegen, was nun?

    Auf Antrag können Sie die mündliche Prüfung im Pflichtfachexamen zeitlich nach hinten verschieben lassen, sodass diese erst nach der Abgabe der Studienarbeit erfolgt. Melden Sie sich hierzu im Fakultätsprüfungsamt, wir nehmen dann Kontakt zum Landesjustizprüfungsamt auf und bitten um Berücksichtigung der Studienarbeitsphase bei der Terminierung der mündlichen Pflichtfachprüfungen.

    Alternativ kann auch der Ausgabezeitpunkt für das Studienarbeitsthema auf (formlosen) Antrag an den Studiendekan auf den Beginn der Vorlesungszeit des zweiten Schwerpunktsemesters oder auf den Beginn der vorlesungsfreien Zeit des zweiten Schwerpunktsemesters verschoben werden (bei letzterer Variante rutscht das Referat zur Studienarbeit dann allerdings in ein drittes Schwerpunktsemester).

  • Wann und wie erhalte ich meine Ergebnisse?

    Sobald das Votum zu Ihrer Studienarbeit vorliegt, wird Ihnen die Bewertung der Studienarbeit schriftlich mitgeteilt. Auch die erzielte Gesamtnote wird Ihnen nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens schriftlich bekannt gegeben. Die Ergebnisse für Referatsleistung sowie für die mündliche Schwerpunktprüfung werden Ihnen von den Prüferinnen und Prüfern direkt im Anschluss an die jeweiligen Prüfungen mitgeteilt.

  • Was ist die Erklärung zu den belegten 16 SWS, bis wann muss ich sie abgeben und wofür ist sie da?

    Die Erklärung über die im Schwerpunktstudium belegten Lehrveranstaltungen dient dem Nachweis, dass Sie während des Schwerpunktes Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von mind. 16 Semesterwochenstunden belegt haben (§ 2 Abs. 2 SPBPO). Die Erklärung wird Bestandteil Ihrer Prüfungsakte, die den Prüfenden in der mündlichen Prüfung vorliegt. Aus ihr lassen sich die Inhalte der mündlichen Prüfungen allerdings nicht ableiten - die mündlichen Prüfungen können sich auf alle Fächer beziehen, die zum Pflichtprüfungsstoff des von Ihnen gewählten Schwerpunktbereichs gehören.

    Die Erklärung über die belegten Veranstaltungen ist in der Mitte des zweiten Schwerpunktsemesters abzugeben.

  • Wann kann ich Einsicht in meine Schwerpunktprüfungsakte nehmen?

    Akteneinsicht können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote nehmen (§ 19 SPBPO). Eine vorherige Akteneinsicht ist nicht möglich.

  • Wann erhalte ich mein Schwerpunktzeugnis?

    Sobald Sie den Bescheid über Ihre Gesamtnote erhalten haben, können Sie sich Ihr Zeugnis im Fakultätsprüfungsamt abholen. Dieses wird nicht automatisch an Sie übersandt, auch findet keine Übermittlung an das LJPA statt. Sie müssen Ihr Zeugnis selbstständig beim LJPA einreichen.

  • Was muss ich bei einem Wiederholungs- oder einem Notenverbesserungsversuch beachten?

    Für einen Wiederholungsversuch (bei vorherigem erstmaligem Nichtbestehen) gelten keine gesonderten Fristen.

    Für einen Notenverbesserungsversuch (nach einem bereits bestandenen Erstversuch) gilt, dass Sie sich frühestens zu dem auf Ihren Durchgang folgenden Durchgang anmelden können, spätestens zu dem übernächsten (§ 18 Abs. 3 S. 1 SPBPO).

  • Gibt es eine Infoveranstaltung zum Schwerpunktstudium?

    Ja, es findet regelmäßig im Juni eine Informationsveranstaltung zum Schwerpunktstudium statt, in deren Rahmen die einzelnen Schwerpunktbereiche durch die in den Schwerpunkten tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vorgestellt werden.