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Erschienen: Arzthaftung beim Einsatz automatisierter oder autonomer Systeme (Künstliche Intelligenz)

Erschienen: Arzthaftung beim Einsatz automatisierter oder autonomer Systeme (Künstliche Intelligenz)

Abschnitt "Arzthaftung" in Chibanguza/Kuß/Steege (Hrsg.), Künstliche Intelligenz. Recht und Praxis automatisierter und autonomer Systeme, Nomos, 2022, S. 655-674 (ISBN 978-3-8487-7161-5)

Technische Geräte bei medizinischen Behandlungen einzusetzen, ist weder neu noch per se problematisch. Neu ist es aber, solche Behandlungen bzw. wesentliche Teilschritte von technischen Systemen komplett eigenständig - autonom - durchführen zu lassen.

In seinem Beitrag geht Prof. Eichelberger den sich daraus ergebenden arzthaftungsrechtlichen Fragestellungen nach, unter anderem:

  • Dürfen solche Systeme eingesetzt werden (u.a. Therapiefreiheit, (un-)zulässige Delegation an Nichtärzte?) und welche Anforderungen gelten ("Neulandmethode", Behandlungsstandard?)? Müssen sie vielleicht sogar eingesetzt werden?
  • Wie steht es um die notwendige Aufklärung? Kann das System ggfs. auch selbst aufklären?
  • Haftet der Arzt für Fehlfunktionen bzw. unerwartetes Verhalten des Systems? Sind solche Systeme ein vollbeherrschbares Risiko? Gelten die Grundsätze der horizontalen Arbeitsteilung?
  • Wirtschaftliche Aufklärung (§ 630c Abs. 3 S. 1 BGB) und Dokumentation (§ 630f BGB) durch das System?
  • Behandlung durch das System als "automatisierte Einzelfallentscheidung" i.S.d. Art. 22 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)?