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Fremdbesitzverbot an Anwaltskanzleien: Professor Dr. Christian Wolf im Interview zu seiner Prozessvertretung vor dem EuGH

Fremdbesitzverbot an Anwaltskanzleien: Professor Dr. Christian Wolf im Interview zu seiner Prozessvertretung vor dem EuGH

© Juristische Fakultät Hannover

Vor dem EuGH ist derzeit eines der bedeutendsten berufsrechtlichen Verfahren der letzten Jahrzehnte anhängig: Im Kern geht es dabei um die Vereinbarkeit des Fremdkapitalbeteiligungsverbots an Anwaltskanzleien mit dem Gemeinschaftsrecht. Bislang dürfen Gesellschafter[1] einer Kanzlei keine reinen Finanzinvestoren sein, vielmehr konnten sich nur Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu einer Kanzlei zusammenschließen (§ 59a BRAO a.F.). Mit der großen BRAO-Reform 2021 hat der Gesetzgeber den Kreis der sozietätsfähigen Berufe zwar um alle freien Berufe nach § 1 PartGG erweitert. Eine reine Kapitalbeteiligung bleibt nach wie vor ausgeschlossen. Der Partner muss seinen freien Beruf in der neuen Berufsausübungsgemeinschaft auch tatsächlich ausüben. Die Rechtsanwaltskammer (RAK) München hat einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Zulassung entziehen müssen, nachdem sich mit 51% ein Kapitalinvestor an der Gesellschaft beteiligt. Hiergegen wehrt sich die Rechtsanwaltsgesellschaft vor dem Bayerischen Anwaltsgerichtshof (BayAGH).

Professor Dr. Christian Wolf, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Leiter des Instituts für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA), hat im Ausgangsverfahren vor dem BayAGH die beklagte RAK München vertreten und vertritt die RAK München nunmehr auch in dem Vorlageverfahren vor dem EuGH.

Im Interview verrät er die Hintergründe des Verfahrens:

Herr Professor Wolf, wie man u.a. Juve und dem Handelsblatt entnehmen konnte, vertreten Sie die RAK München in einem Vorlageverfahren vor dem EuGH. Wie kommt es, dass ein Universitätsprofessor eine solche Prozessvertretung übernehmen darf?

Universitätsprofessoren dürfen nach einer ganzen Reihe von Verfahrensordnungen, wie z.B. im Strafprozess (§ 138 StPO) oder dem Verwaltungsprozess (§ 67 VwGO) vor Gericht auftreten. Im Grunde ist es uns nur nicht erlaubt, vor Zivilgerichten in Verfahren nach der ZPO und nach dem FamFG und in Verfahren vor den Arbeitsgerichten und den Finanzgerichten mitzuwirken.

Warum dürfen Universitätsprofessoren gerade vor den Zivilgerichten nicht auftreten?

Eine gute Frage. Eine wirklich befriedigende Antwort darauf, warum das Thema in den Verfahrensordnungen so unterschiedlich behandelt wird, habe ich bislang auch noch nicht gefunden. Man darf durchaus Zweifel haben, ob die gesetzliche Regelung kohärent ist. Sicherlich sollten Forschung und Lehre im Vordergrund unserer Tätigkeit als Hochschullehrer stehen. Wie die Mediziner unterrichten wir ein klinisches Fach, also ein unmittelbar praxisbezogenes Fach. Wir sind also eine Professionsfakultät. Da sollte im bestimmten Umfang eine Verkoppelung von Studium und praktischer Tätigkeit des Professors bei der auch die Studierenden mitwirken und profitieren können, in allen Bereichen möglich sein.

Was macht für Sie den besonderen Reiz dieses Verfahrens aus?

Es handelt sich um eines der wichtigsten Verfahren der letzten Jahrzehnte auf dem Gebiet des Anwaltsrechts. In dem Verfahren wird verhandelt, wie unser Anwaltsmarkt – nicht nur in Deutschland, sondern in der Europäischen Union – für die nächsten Jahrzehnte aussehen wird.

Mal angenommen, der EuGH kippt das Fremdbesitzverbot, könnte das doch dazu führen, dass Fremdkapital in die Kanzleien fließt. Dieses Fremdkapital würde es Kanzleien ermöglichen, verstärkt in Legal-Tech-Lösungen zu investieren, also bspw. hochspezialisierte Software, durch die sich die anwaltliche Tätigkeit effizienter gestalten lässt. Würde das nicht letztlich den Rechtsuchenden zugutekommen?

Die „Legal Tech Bubble“ behauptet dies immer wieder. Ich halte dies für fragwürdig, um nicht zu sagen, für falsch. Wäre dieses Argument richtig, hätte man bereits vor 35 Jahren Fremdkapital zulassen müssen, um den Kanzleien die Möglichkeit zu geben, Laptops zu kaufen oder Schreibprogramme wie Word oder Kanzleiorganisationsprogramme wie RA-MICRO zu entwickeln. Rechtsanwälte sind in erster Linie Anwender und in der Regel nicht Entwickler von Legal Tech-Programmen.

Gibt es nicht auch Kanzleien, die Software-Lösungen entwickeln?

Ja, June ist ein gutes Beispiel hierfür. Das ist ein Programm, um insbesondere Masseverfahren besser zu strukturieren und zu bearbeiten. Hinter June steht zwar ein Rechtsanwalt, June wird aber von einer eigenen GmbH betrieben. Eine solche Konstruktion hat für Rechtsanwaltskanzleien auch den Vorteil, die Gewerbesteuer zu vermeiden. Zudem stellt sich die Frage, ob man das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verletzt, erst gar nicht, wenn man die Software lizenziert. Langfristig werden Kanzleien im Bereich der Softwareentwicklung aber keine Rolle spielen. Interessanter für den Markt sind die Daten der Nutzer. Schon heute sind für die Internetgiganten (GAFAM), die den Markt weitgehend dominieren, Verhaltensdaten die Währung im Internet. Es gibt kaum einen Bereich, wo so viele Verhaltensdaten anfallen wie im Rechtsbereich.

Fremdkapital ist also gar kein Problem?

Ja und nein. Die Vorstellung, dass Rechtsanwälte bei VOX in die Höhle der Löwen marschieren und von den Löwen mit Geld überschüttet werden, ist sicherlich irreal. Dafür ist das „Rechtsberatungsprodukt“ nicht genug skalierbar. Thomas Kohlmeier, Co-CEO eines großen Schweizer Prozessfinanzierers, sieht allenfalls einige wenige Kanzleien als interessante Investitionsziele an.

Und nun zum Nein?!

Völlig anders sieht es aus, wenn man sich vom Blickwinkel der reinen Finanzinvestoren löst und der Versicherungswirtschaft zuwendet. Versicherungsunternehmen spielen für den Rechtsmarkt eine sehr große Rolle. Dabei wäre es zu kurz gesprungen, nur an Rechtsschutzversicherungen zu denken. Auch alle Schadensversicherer, wie zum Beispiel die Berufshaftpflichtversicherungen, sind nach §§ 100, 101 VVG verpflichtet, die Anwaltskosten für die Schadensabwendung zu übernehmen. Schließlich führen Versicherungen noch eine Reihe von Aktivprozessen im Regress der Sachversicherungen (§ 86 VVG). Kurz: Die Versicherungswirtschaft dürfte die meiste anwaltliche Tätigkeit in Deutschland finanzieren. Es liegt daher aus der Sicht der Versicherungswirtschaft nahe, nach einer Optimierung der Kostenstruktur zu suchen.

An was denken Sie da konkret?

Schon seit langem verfolgen die Versicherungen das Ziel, den Rechtsmarkt aus ihrer Sicht zu optimieren. Hierzu zählen insbesondere drei Forderungen: Erstens die Abschaffung von § 4 RDG. Rechtsschutzversicherungen wollen mit dem Gegner ihres Versicherungsnehmers direkt verhandeln, also ein aktives Schadensmanagement betreiben. Dies unterbindet § 4 RDG, weil zwischen den Interessen der Rechtsschutzversicherung und dem Versicherungsnehmer kein Gleichlauf besteht. Zweitens wollen Rechtsschutzversicherer von den Rechtsanwälten einen Großkundenrabatt. Nach § 49b BRAO dürfen die Rechtsanwälte aber keine geringeren Gebühren vereinbaren als nach dem RVG vorgesehen sind. Rechtsschutzversicherer würden gerne das Honoraraufkommen in einer bestimmten Stadt sagen wir mal von 10 Millionen auf vier Kanzleien lenken, hierfür aber dann nicht mehr 10 Millionen zahlen, sondern nur 7 Millionen.

Was wiegt aus Ihrer Sicht am schwersten?

Die dritte Forderung: Versicherungen haben ein hohes Interesse, ihre Wertschöpfungskette zu verlängern. Zahlungen an Anwaltskanzleien sind bislang reiner Schadensaufwand. Für die Versicherungen wäre es höchst attraktiv, wenn ein Teil dieses Schadensaufwands an sie als Unternehmergewinn der Anwaltskanzlei zurückfließt, deren Gesellschafter sie nach dem Fall des Fremdbesitzverbots ja sein dürften.  Manche sprechen vom Fremdbesitz durch Versicherungskonzerne als den letzten noch nicht gehobenen Goldschatz der Branche.

Warum ist für den Versicherungsnehmer die Kapitalbeteiligung der Versicherung an einer Anwaltsgesellschaft denn überhaupt gefährlich?

Die Interessen von Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer sind nicht gleichlaufend. Für die Versicherung sind die Anwaltskosten ein Schadensaufwand, den man versucht, möglichst klein zu halten. Für den Versicherungsnehmer geht es um eine möglichst vollständige Kompensation seines Schadens. Wer einen Schaden in Höhe von 10.000 Euro erlitten hat, will den Schaden vollständig ausgeglichen sehen. Müsste, um dies zu erreichen, ein teures Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden, wäre dies gleichzeitig für einen Vergleichsschluss über 5000 Euro jedoch nicht notwendig, macht es für die Rechtsschutzversicherung Sinn, auf einen Kompromiss zu drängen, nicht jedoch für den Versicherten. Noch deutlicher laufen die Interessen bei der Beurteilung der Rechtslage auseinander. Die Rechtsschutzversicherung kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen, oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist (§ 3a ARB 2010). Damit der Versicherungsnehmer sein Interesse trotzdem weiterverfolgen kann, gibt es ein „Sicherungssystem“. Neben der Deckungsklage und einem selten angewandten Schiedsgutachterverfahren kann auch der Anwalt des Versicherungsnehmers einen sogenannten Stichentscheid, also eine begründete Stellungnahme, abgeben. An diese ist die Versicherung gebunden, es sei denn, der Stichentscheid weicht von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich ab. Steht der Rechtsanwalt nicht mehr eindeutig im Lager des Versicherungsnehmers, sprich des Mandanten, weil das Versicherungsunternehmen Gesellschafter der Anwaltskanzlei ist, gerät das System in Schieflage.

Problematisch ist auch das Kündigungsrecht der Rechtsschutzversicherung bei zwei innerhalb eines Jahres eingetretenen Versicherungsfällen. Ob zwei Versicherungsfälle vorliegen oder doch nur einer, hängt häufig von der Gestaltung des Rechtsfalls ab. Auch hier gerät das System in Schieflage, da der Rechtsanwalt sich nur den Interessen seines Mandanten verbunden zeigen darf und nicht den Interessen des Versicherers.

Könnte man dies nicht durch eine Begrenzung der Kapitalanteile verhindern?

Zunächst einmal hat im konkreten Fall der österreichische Investor eine 51% Kapitalbeteiligung erworben, ist also Mehrheitsgesellschafter. Die Diskussion, ob man die dringend notwendige anwaltliche Unabhängigkeit sichern kann, wenn man nur eine Minderheitsbeteiligung zulässt, ist eine sehr akademische Diskussion. Ein Investor, der seinen Einfluss durch eine Abstimmung auf einer Gesellschafterversammlung oder gar mit einer Satzungsänderung durchsetzen muss, versteht schlicht sein Handwerk nicht. Man nimmt Einfluss über informelle Gespräche beim Abendessen oder beim Lunch. Wer Fremdkapital in seine Anwaltskanzlei hereinnimmt, liefert sich mehr oder weniger dem Kapitalgeber und seinen Wünschen aus.

Würden denn die Versicherungen als Gesellschafter einer Anwaltskanzlei konkrete Weisungen erteilen?

Man steuert nicht über konkrete Weisungen im Einzelfall, sondern über Kennzahlen. Wie viele Stichentscheide gehen in welchen Rechtsgebieten im Schnitt zu Lasten des Versicherers aus? Wie viele Stichentscheide zugunsten des Versicherungsnehmers haben sich im gerichtlichen Verfahren bestätigt? Wie häufig wird eine Durchsetzungsklage gegen die Versicherung erhoben?

Und auch solche Kennzahlen wird man sehr selten zu konkreten Vorgaben machen, vielmehr führt man Gespräche, weist auf Entwicklungen und Vergleichszahlen mit anderen Kanzleien hin.

Können solche Interessensgegensätze bei einem reinen Finanzinvestor auch vorkommen?

Zunächst muss man sich noch einmal klar machen, dass ein Finanzinvestor nur in eine Anwaltskanzlei investiert, wenn diese gegenüber anderen Investitionsmöglichkeiten die bessere Alternative ist. Die Investitionsentscheidung hängt dabei von einigen Parametern ab, wie: Wie hoch ist das Risiko? Welche Ertragserwartung besteht? Und wie lange ist das Kapital gebunden, wenn sich eine bessere Investitionsmöglichkeit auftut? Am Ende geht es jedoch immer nur um den möglichst großen Ertrag. Hierauf will der Finanzinvestor sein Investment ausgerichtet sehen. Dies baut auf der Theorie des homo oeconomicus auf. Jedoch widerspricht die Idee des homo oeconomicus fundamental der Idee des homo ethicus, den Feuchtwanger entwickelt hat und zu dem sich der Gesetzgeber der BRAO (BT-Drs. 3/120, S. 49) ausdrücklich bekannt hat.

Was versteht man denn unter dem homo ethicus und was hat das mit dem Beruf des Rechtsanwalts zu tun?

Anwälte sind und müssen ohne jeden Zweifel Unternehmer sein, d.h. sie müssen ihre Kanzlei wirtschaftlich führen können. Jedoch darf die Gewinnmaximierungsabsicht nicht das alles bestimmende Element sein. Durch die im RVG angelegte Quersubventionierung (kleiner Streitwert = kleine Gebühren, hoher Streitwert = hohe Gebühren) soll die objektiv-relative Kostensperre überwunden werden. Bei einem Streitwert von 3000 Euro sind Verfahrenskosten in Höhe von 2500 Euro einfach für jeden eine echte Kostensperre. Der Rechtsanwalt muss zu einem Teil eben intrinsisch motiviert sein. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist der Rechtsanwalt dem Gemeinwohl verpflichtet. Uns allen geht es um Anerkennung. Der Rechtsanwalt kann seine Anerkennung auch daraus ziehen, einen schwierigen Fall gewonnen zu haben, der Finanzinvestor nur aus der betriebswirtschaftlichen Kennzahl, also dem Gewinn. Grundsätzlich folgt der Wettbewerb also einem anderen Maßstab und damit einem anderen Marktordnungsrahmen als das gemeinwohlorientierte Handeln des unabhängigen Rechtsanwalts.

Aber es wird doch immer wieder betont, beim Fremdkapital geht es um den Zugang zum Recht und dass dieser durch das Fremdkapital sogar erleichtert wird?

Zunächst: An der Diskussion beteiligt sich lediglich eine kleine Gruppe von Rechtsanwälten, die jedoch in den sozialen Medien, wie LinkedIn, überdurchschnittlich präsent sind. Hinzu kommt, dass diese Gruppe einen sehr verengten Blick auf unser Rechtssystem hat. Unter Zugang zum Recht versteht diese Gruppe fälschlicherweise nur skalierbare Rechtsprobleme, wie die Fluggastentschädigung.

Seien es Gewaltschutz-, Betreuungsrechts- oder Opferschutzverfahren im Strafrecht und Strafverteidigung auch vor den Amtsgerichten sowie Asylrechtsverfahren oder Nachbarstreitigkeiten, kurz: Ein ganz großer Teil der Palette von Fällen, die vor den Amts-, Verwaltungs- und Sozialgerichten verhandelt werden, kommt in deren Sicht nicht vor. Genau in diesen Bereichen muss der Zugang zum Recht hergestellt werden. Mit solchen Fällen lassen sich aber keine großen Gewinne machen, ein typischer Finanzinvestor wird daran kein Interesse haben.

Wo sehen Sie noch Probleme, falls der EuGH das Fremdkapitalverbot zu Fall bringt?

Ganz erhebliche Probleme dürften auf die Anwaltsnotare zukommen. Diese dürfen sich nur mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden und ihre Gebühren auch nicht mit Nichtnotaren in der Berufsausübungsgemeinschaft teilen, § 9 Abs. 2 BNotO. Eine scharfe Trennung ist in der Praxis kaum durchzuführen. Bislang haben wir es hier mit einem Graubereich zu tun, kommt es jedoch zum Fremdkapital, werden die Notare sehr genau auf eine Trennung der Gebühren zu achten haben.

Hat das Verfahren denn auch Auswirkungen auf die gesetzliche Neuregelung der sozietätsfähigen Berufe in der großen BRAO-Reform?

Es ist richtig, dass der BayAGH bei seiner Entscheidung die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs zugrunde legen muss. Dies war die alte BRAO. Aber auch nach der BRAO-Reform besteht das Fremdbesitzverbot fort. Würde der EuGH das Fremdbesitzverbot nach der alten BRAO für europarechtswidrig halten, müsste dies auch für die BRAO-Reform gelten.

Wagen Sie abschließend noch eine Prognose?

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, wie Juristen zu sagen pflegen. Die jüngste Entscheidung des EuGH aus dem Dezember 2022 stimmt mich aber optimistisch. In der Entscheidung hat der EuGH erneut die überragende Bedeutung der Rechtsanwälte für den Rechtsstaat und das demokratische Gemeinwesen gesprochen, dem die Rechtsanwälte verpflichtet seien.

 

Wir bedanken uns bei Herrn Prof. Dr. Christian Wolf für das Interview. Die Fragen stellte David B. Erhardt.

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

Veranstaltungen für Studierende

Wenn Sie sich bereits im Studium vertieft mit Fragestellungen des Anwalts- und Berufsrechts, des Europarechts oder des Versicherungsrechts auseinandersetzen möchten, können wir Ihnen einen Blick auf folgende Veranstaltungen und Angebote empfehlen: