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AG Hannover, Urteil vom 20.12.2023 – 553 C 5141/23

AG Hannover, Urteil vom 20.12.2023 – 553 C 5141/23

Dauerhaft mit Handtüchern besetzte Poolliegen können Reisemangel darstellen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Reiseveranstalter muss nicht jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung stellen. Vielmehr muss die Liegenanzahl in einem angemessenen Verhältnis zu Auslastung und zur Anzahl der Gäste stehen.
  2. Wenn die Liegen zwar zur Verfügung stehen, aber nicht nutzbar sind, weil andere Hotelgäste diese mit Handtüchern reservieren, ohne sie zu nutzen, ist der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet.
  3. Es ist auch nicht die Aufgabe der Gäste die fremden Handtücher zu entfernen oder selbst Liegen zu reservieren. Dies wäre unzumutbar, da es zu Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen kommen könnte.

Urteil frei zugänglich.