BAG, Urteil vom 01.06.2022 - 5 AZR 28/22

Zur Umsetzung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen können Arbeitgeber:innen eine Corona-Testpflicht anordnen.

Leitsatz der Pressemitteilung des BAG:

Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.

Pressemitteilung Nr. 21/22 des BAG.

Verfasst von SH