BAG, Urteil vom 09.03.2021 – 9 AZR 323/20

§ 310 IV S. 2 BGB führt nicht zur Wirksamkeit einer wegen Verstoßes gegen § 202 I BGB unwirksamen Klausel.

Aus dem Urteil:

Verstößt eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Ausschlussfristenregelung gegen § 202 Abs. 1 BGB, führt dies zur Gesamtunwirksamkeit einer insoweit nicht teilbaren Klausel (...). § 202 Abs. 1 BGB entzieht Ansprüche des Gläubigers wegen vorsätzlichen Verhaltens generell der Dispositionsbefugnis der Parteien. Eine Wirksamkeitskontrolle nach den Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen und die Anwendung von § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB kann deshalb nicht dazu führen, einer nach § 202 Abs. 1 BGB unwirksamen Vereinbarung Geltung zu verschaffen.

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