BAG, Urteil vom 10.08.2022 – 5 AZR 154/22

Verordnet ein Arbeitgeber ein Betretungsverbot des Betriebsgeländes gegenüber einem Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung unter Einhaltung der derzeit aktuellen verordnungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Corona Pandemie anbietet, so schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Orientierungssatz der Pressestelle:

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Pressemitteilung 29/22 des BAG.

Verfasst von SH