BAG, Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21

Lockdown unterfällt nicht vom Arbeitgeber zu tragendem Betriebsrisiko.

Aus der Pressemitteilung:

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Pressemitteilung 31/21