BGH, Beschluss vom 04.02.2020 – StB 24/14

Rechtmäßiger Vollzug von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.

Leitsatz:

Eine Information ist dem Kernbereich der Intimsphäre zuzuordnen, wenn Sie Äußerungen innerster Gefühle oder Ausdrucksformen der Sexualität beinhaltet. Eine Abwägung ist nach den Belangen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und der Sphäre des Einzelnen vorzunehmen (...).

Beschluss frei zugänglich