BGH, Beschluss vom 06.08.2019 – 1 StR 188/19

Strafbarkeit des Betreibers einer Plattform, über die eine zum Amoklauf verwandte Waffe erworben wurde.

Als Betreiber einer Internetplattform im Darknet, über die illegal Waffen und Betäubungsmittel ohne die erforderlichen Genehmigungen vertrieben werden, kann bei Missbrauch der Waffen die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe und zum Handeltreiben mit Schusswaffen bestehen. Bei Tötung mittels einer auf der Plattform erworbenen Waffe kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung in Betracht.

Pressemitteilung 109/2019