BGH, Beschluss vom 07.03.2018 – 2 StR 559/17

Sind mehrere an der Tat beteiligt, so ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat eingliedert, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.

Leitsatz der Redaktion:

Ein bloßes Eigeninteresse an der Tat allein begründet noch keine Mittäterschaft. Für § 25 Abs. 2 StGB muss zusätzlich eine eigene Tathandlung, zumindest in Form einer die Tatbestandsverwirklichung fördernden Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung, hinzutreten.

 

Urteil frei zugänglich.