BGH, Beschluss vom 08.11.2022 – 5 StR 318/22

Ein Täter, der beim Tanken von Anfang an beabsichtigt das Benzin an sich zu bringen, ohne zu zahlen, macht sich nicht des Diebstahls, sondern des Betruges gem. § 263 StGB schuldig.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Täter, der beim Tanken von Anfang an beabsichtigt das Benzin, das an einer mit menschlichem Personal besetzten Selbstbedienungstankstelle getankt wird, an sich zu bringen ohne zu zahlen, macht sich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des Betruges gem. § 263 StGB schuldig.
  2. Wenn der Tatvorgang von dem Tankstellenpersonal bemerkt wird, macht sich der Täter wegen versuchten Betruges schuldig. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Täter versucht hat unentdeckt zu bleiben.

Beschluss frei zugänglich.