BGH, Beschluss vom 09.08.2022 – 1 StR 119/22

Nimmt ein Angeklagter im Strafprozess die eingelegte Revision unmissverständlich zurück, ist er hieran gebunden.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Nimmt ein Angeklagter sein Rechtsmittel (hier: Revision) selbst zurück, so muss er sich grundsätzlich auch dann hieran festhalten lassen, wenn er diese Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft abgibt. 
  2. Erforderlich ist hierbei allein, dass der Wille des Angeklagten, das Revisionsverfahren sofort zu beenden, eindeutig erkennbar ist. Mit dem Zugang der Rücknahme beim Gericht, tritt die Wirksamkeit dieser ein.

Urteil frei zugänglich.