BGH, Beschluss vom 09.09.2020 – 2 StR 261/20

Keine Bestrafung für nicht angeklagte Tat.

Aus dem Beschluss:

Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand (§ 264 Abs. 1 StPO). Diese bestimmt sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (...). Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese nur dann voll umfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen (...). Die bloße Erwähnung eines Sachverhalts in der Anklageschrift macht diesen noch nicht notwendigerweise zum Verfahrensgegenstand, soweit sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nicht darauf bezieht und es sich um eine andere Tat im prozessualen Sinn handelt.

Beschluss frei zugänglich