BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – 5 StR 219/21

Aufhebeln der Haustür in Mehrfamilienhaus begründet keinen Wohnungseinbruchsdiebstahl.

Leitsätze der Redaktion:

1. Wer nur die Haustür eines Mehrfamilienhauses aufhebelt und die Wohnung des Opfers anschließend mit einem falschen Schlüssel betritt, bricht nicht iSv § 244 Abs. 1 Nr. 3, IV in eine Wohnung ein.

2. Ein von der Vormieterin ohne Wissen der aktuellen Mieterin auf dem Dachboden versteckter Wohnungsschlüssel ist "falsch" iSv § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Beschluss frei zugänglich