Redaktionelle Leitsätze:
- Die gewaltsame Erlangung eines Gegenstands stellt keinen schweren Raub dar, wenn es an der Zueignungsabsicht fehlt, aber es kann eine schwere räuberische Erpressungerfüllt sein, wenn mit Bereicherungsabsicht gehandelt wurde.
- Für die Annahme von (Mit-)Verfügungsgewalt genügt mittäterschaftliches Handeln nicht. Vielmehr muss er in einer Phase des Tatablaufs tatsächliche Gewalt über diesen Gegenstand erlangt haben.