BGH, Beschluss vom 13.02.2019 – 2 StR 485/18

Zu Ablehnungsverfahren von Dolmetschern gem. § 191 GVG, § 74 StPO.

Amtliche Leitsätze:

1. Ein im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Polizei tätig gewordener Übersetzer kann nur dann gemäß § 74 StPO als befangen abgelehnt werden, wenn er in der Hauptverhandlung vom Gericht als Sachverständiger gehört wird.

2. Zweifeln an der Richtigkeit der in die Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs. 1 StPO ordnungsgemäß eingeführten Übersetzungen hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachzugehen.

Beschluss frei zugänglich