BGH, Beschluss vom 13.02.2020 – V ZB 3/16

Deutsche Grundstücke können nur von deutschen Notaren aufgelassen werden.

Amtlicher Leitsatz:

Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden.

Beschluss frei zugänglich