BGH, Beschluss vom 13.12.2023 – AK 90/23

Beihilfe kommt auch in der Form sog. psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Annahme psychischer Beihilfe bedarf genauerer Feststellungen, vor allem zur fördernden Funktion und dem Willen des Gehilfen sowie zur Verständigung zwischen Haupttäter und dem Gehilfen.
  2. Der Vorsatz des Gehilfen muss die Unterstützungshandlung umfassen. Außerdem muss sich dieser auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten. Dabei genügt, dass der Gehilfe wesentliche Merkmale der Haupttat, insb. ihre Unrechts- und Angriffsrichtung erkennt. 

Urteil frei zugänglich.

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Clara Kittelmann finden Sie bei der Hanover Law Review.