BGH, Beschluss vom 16.03.2023 – 2 StR 381/22

Eine Zweitzueignung begründet keine Unterschlagung i.S.d. § 246 Abs. 1 StGB.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Hat ein Täter sich bereits eine fremde Sache zugeeignet, kann dieser später nicht nochmal nach § 246 Abs. 1 StGB zum Nachteil des gleichen Opfers zueignen. Um § 246 Abs.1 StGB zu verwirklichen müsste der Täter seine Eigentümerposition zuvor aufgegeben haben.
  2. Der Betrug ist verwirklicht, wenn sich der Täter, wie in diesem Fall, den wirtschaftlichen Wert eines KfZ zum Nachtteil der Vermieterin verschafft. Der Täter übernimmt  das Fahrzeugs ohne Rückgabewillen und bricht somit fremden Gewahrsam und begründet neuen Gewahrsam. Zusätzlich ist dem Täter ein Vermögensvorteil entstanden und ein Schaden auf seiten der Vermieterin.
  3. Die weiteren Manifestationen seines Zueignungswillens, sowohl in Form der Anbringung der Dublettenkennzeichen am Fahrzeug, des Angebots zum Verkauf, der Kaufvertragsabschluss, als auch die Eigentumsübertragung an einen gutgläubigen Erwerber, stellt keine Unterschlagung in Form der Selbstzueignung dar.

Beschluss frei zugänglich.