BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – 6 StR 46/21

Wohnungseinbruchsdiebstahl, wenn Geschäftsraum und Wohnbereich geschlossene Einheit bilden.

Aus dem Beschluss:

Falls der Täter (...) bei einem gemischt genutzten Anwesen in einen ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzten Raum einbricht und von dort ungehindert in den Wohnbereich des Tatopfers gelangt, um auch dort zu stehlen, kann darin nur dann ein Wohnungseinbruch gesehen werden, wenn der Geschäftsraum so in den Wohnbereich integriert ist, dass beide eine in sich geschlossene Einheit bilden (...).

Beschluss frei zugänglich