Leitsatz der Redaktion:
Setzt der Erblasser einen der drei gesetzlichen Erben mit der Begründung zum Alleierben ein, dass dieser Pflegeleistungen erbracht habe, schließt er damit konkludent einen Anspruch des Erben nach § 2057a aus. Der Alleinerbe kann seinen Geschwistern daher nicht unter Berufung auf § 2057a die Auszahlung des Pfichtteils verlangen.