BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – 3 StR 130/19

Das Verhältnis von Tatmehrheit und Tateinheit im Rahmen der Mittäterschaft.

Leitsatz:

Bei gleichartiger und gleichzeitiger Förderung der tatmehrheitlichen Delikte von Mittätern kann eine tateinheitliche Zurechnung zu dem Täter erfolgen.

Beschluss frei zugänglich