Leitsatz:
Bei gleichartiger und gleichzeitiger Förderung der tatmehrheitlichen Delikte von Mittätern kann eine tateinheitliche Zurechnung zu dem Täter erfolgen.
Das Verhältnis von Tatmehrheit und Tateinheit im Rahmen der Mittäterschaft.
Leitsatz:
Bei gleichartiger und gleichzeitiger Förderung der tatmehrheitlichen Delikte von Mittätern kann eine tateinheitliche Zurechnung zu dem Täter erfolgen.