BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – VI ZB 94/19

Befangenheit, wenn Richter selbst Geltendmachung von Ansprüchen aus zu entscheidendem Sachverhalt erwägt.

Amtliche Leitsätze:

a) Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht (...).

b) Entsprechendes gilt, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht.

Beschluss frei zugänglich