BGH, Beschluss vom 31.05.2023 – 3 StR 119/23

Der Messereinsatz gegen einen flüchtenden Angreifer ist mangels Erforderlichkeit nicht gerechtfertigt.

Redaktioneller Leitsatz:

Der Gebrauch eines Messers ist gegenüber einem unbewaffneten Angreifer anzudrohen, wenn die Drohung unter den Umständen eine hohe Erfolgsaussichten hat, sodass dem Angegriffenen das Fehlschlagrisiko, wie auch die damit einhergehende kürzere Möglichkeit zur Verteidigung, zugemutet werden kann.

Urteil frei zugänglich.