BGH, Beschluss vom 8.5.2019 - 5 StR 146/19

Ein Ausweispapier i.S.d. § 281 I 1 StGB liegt auch vor bei der Vorlage einer Kopie oder elektronischen Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung.

Amtliche Leitsätze:

  1. StGB § 281 Abs. 1 Satz 1: Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden (Aufgabe von BGHSt 20, 17). 
  2. StGB § 269 Abs. 1: Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch OnlineVerkaufsangebote unter falschem Namen.

Urteil frei zugänglich.

Verfasst von SH