BGH Beschluss vom 9.8.2022 – 1 StR 119/22

Nimmt ein Angeklagter im Strafprozess die eingelegte Revision unmissverständlich zurück, ist er hieran gebunden.

Leitsatz der Redaktion:

Wird eine Revision wirksam nach § 302 I 1 StPO zurückgenommen, so ist die Staatsanwaltschaft zur unverzüglichen Weiterleitung des Schreibens an das Landgericht verpflichtet, vgl. Nr. 152 II 1 RiStBV, wodurch die Rücknahmeerklärung weder widerruflich noch anfechtbar wird.

Urteil frei zugänglich.