Leitsatz der Redaktion:
Wird eine Revision wirksam nach § 302 I 1 StPO zurückgenommen, so ist die Staatsanwaltschaft zur unverzüglichen Weiterleitung des Schreibens an das Landgericht verpflichtet, vgl. Nr. 152 II 1 RiStBV, wodurch die Rücknahmeerklärung weder widerruflich noch anfechtbar wird.