BGH, Urteil vom 01.08.2023 – X ZR 118/22

Wer den Flug nicht antritt, kann die Kosten zurückverlangen, die die Airline aufgrund der Nichtbeförderung erspart hat.

Amtliche Leitsätze:

  1. Erspart im Sinne von § 648 Satz 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss (...).
  2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat.
  3. Aus den unionsrechtlichen Regeln über die Festlegung und Angaben von Flugpreisen für innergemeinschaftliche Flugdienste ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

Urteil frei zugänglich.