BGH, Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22

Ein mit der Objektbegehung beauftragter Architekt und der bauausführende Unternehmer stellen mangels Vorliegen einer Tilgungsgemeinschaft keine Gesamtschuldner dar.

Amtlicher Leitsatz:

Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.

Urteil frei zugänglich.