BGH, Urteil vom 04.05.2023 – III ZR 88/22

Telekommunikationsunternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie ihren Internetzugang nur mobil mit einem Smartphone oder Tablet nutzen dürfen. Eine Klausel, die eine Nutzung mit kabelgebundenen Geräten verbieten soll, ist unwirksam.

Amtliche Leitsätze:

  1. Das Recht der Endnutzer eines Internetzugangsdienstes, Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen (Endgerätewahlfreiheit), kann vertraglich nicht abbedungen werden.
  2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, mit der die vertragsgemäße Nutzung des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen, verstößt gegen die Endgerätewahlfreiheit und ist damit unwirksam.

Urteil frei zugänglich.